Der LRS-Erlass – Erweiterung
Der LRS-Erlass hat in der Oberstufe keine Gültigkeit mehr. Trotzdem haben Schüler*innen mit schweren Beeinträchtigungen des Lesens und Rechtschreibens einen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich auch in der Sekundarstufe II. Hier gilt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Gymnasiale Oberstufe (APO-GOSt) bzw. die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK).
Unterschiede zum LRS-Erlass:
- Nicht mehr die einzelnen Lehrkräfte, sondern die Schulleitung entscheiden, ob ein Nachteilsausgleich gewährt wird.
- Die Eltern müssen daher einen Antrag bei der Schulleitung stellen und nachweisen, dass ihr Kind bereits in der Sekundarstufe I von einer LRS im Sinne des LRS-Erlasses betroffen war und – trotz intensiver Förderung – immer noch ist.
- Notenschutz besteht nicht. Stattdessen werden Maßnahmen des Nachteilsausgleichs angewandt, z.B. das Gewähren zusätzlicher Arbeitszeit.
Berücksichtigung einer LRS im Abitur:
Für die Gewährung des Nachteilsausgleichs im Abitur ist nicht mehr die Schulleitung, sondern die Bezirksregierung zuständig.
Die Form des gewährten Ausgleichs sollte in der vorherigen Förderpraxis angewendet und dokumentiert worden sein. Dies bezieht sich auf Maßnahmen des Nachteilsausgleichs wie beispielsweise die Verlängerung der Vorbereitungs- und Prüfungszeit oder die Bereitstellung eines separaten Prüfungsraums (Breimann, o.J.).
Auch im Abitur führt eine LRS nicht zur Aussetzung der Benotung. Die Note kann daher aufgrund mangelhafter Rechtschreibleistung herabgesetzt werden.