Besondere Wohnform
Mit dem Inkrafttreten des BTHG wurde die bisherige rechtliche Unterscheidung zwischen ambulanten und stationären Wohnformen aufgehoben. Wohnformen, die zuvor als stationär klassifiziert wurden, werden nun unter dem Begriff „besondere Wohnformen“ zusammengefasst. Diese Änderung geht auf die Auslagerung der Eingliederungshilfe aus dem Sozialgesetzbuch XII zurück. Besondere Wohnformen sind nun als existenzsichernde Leistungen anerkannt und fallen in die Zuständigkeit des örtlichen Sozialamtes.
Die formale Auflösung der Unterscheidung von Wohnformen bedeutet nicht das Ende von ehemals stationären Wohnformen – auch wenn das ehemals stationäre Wohnmodell nicht die Vorgaben der UN-BRK erfüllt.
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Literatur
- Albrecht, Joanna; Hüning, Nadine (2024): Digitale Teilhabe von Menschen mit einer geistigen Beeinträchtigung. Entwicklung einer Definition, eines Modells und eines Erhebungsinstruments. Wiesbaden: Springer VS
- Dworschak, Wolfgang (2004): Lebensqualität von Menschen mit geistiger Behinderung. Theoretische Analyse, empitische Erfassung und grundlegende Aspekte qualitativer Netzwerkanalyse. Bad Heilbrunn: Klinkhardt.
- Schädler, Johannes; Rohrmann, Albrecht (2016): Die Wohnsituation von Menschen mit Behinderung im Überblick: Theorien, Konzepte und rechtliche Bestimmungen. Unentschieden – wie das Recht auf ein Leben in einer eigenen Wohnung zur Glückssache wird. In: Theunissen, Georg; Kulig, Wolfram (Hrsg.): Inklusives Wohnen. Bestandsaufnahme, Best Practice von Wohnprojekten für Erwachsene mit Behinderung in Deutschland. Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag. S. 21-43.
- Wissenschaftliche Dienste (WD) (2021): Sachstand. Aufsicht über besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe. Deutscher Bundestag. Abrufbar unter folgender URL: https://www.bundestag.de/resource/blob/850870/891991eb230d792660588d1dd830b057/WD-6-049-21-pdf-data.pdf