2009
Ratifizierung des „Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (UN-BRK) in Deutschland
- auch „UN-Behindertenrechtskonvention“ genannt
- stellt grundlegend fest, dass alle Menschen mit Behinderung das Recht auf inklusive Beschulung haben
- UN-BRK lässt sich als fundamentalen und symbolisch bedeutsamen Schritt für die Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderung und das Recht auf inklusive Bildung begreifen (Textor, 2018)
- Artikel 24 ist besonders relevant für den Bereich der Bildung: Garantiert Menschen mit Behinderung das Recht auf Bildung und zeigt darüber hinaus Maßnahmen auf, wie dieses umgesetzt werden kann (UN-BRK, 2008)
2011
„Empfehlungen zur inklusiven Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in Schulen“ der Kultusministerkonferenz
- Einführung des Begriffs „sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf“ (Lütje-Klose & Sturm, 2022)
- bahnt die Umsetzung der UN-BRK auf schulrechtlicher Ebene an (Lütje-Klose & Sturm, 2022)
- dezidierte Abkehr der Förderschule ist nicht vorgesehen (Dietze, 2019)
- Beschluss verdeutlicht, dass schulische Inklusion in der KMK weiterhin in der Sonderpädagogik verortet ist
- fehlendes Bekenntnis zur Umgestaltung des deutschen Bildungssystems (Lindmeier, 2012)
2015
Incheon Erklärung (UNESCO)
- Inklusion wurde zum zentralen und globalen Leitprinzip der Bildungsentwicklung (UNESCO, 2015)
- Inklusion und Chancengerechtigkeit stehen im Mittelpunkt des globalen Bildungsplanes im Rahmen der Agenda 2030 der Vereinten Nationen (Biewer et al., 2019)
2016
Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
- Plädiert für den Erhalt von Förderschulen als „Wahlangebot“ der Erziehungsberechtigten (BMAS, 2016)
Ende 2019
- alle Bundesländer in Deutschland räumen in den Schulgesetzen den Erziehungsberechtigten die freie Wahl zwischen den Lernorten „allgemeine Schule“ und „Förderschule“ ein (Klemm, 2021)