Ausgangspunkt: UN-BRK
Seit dem Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) im Jahr 2009 in Deutschland sind verschiedene rechtliche Änderungen vorgenommen worden, um das in Artikel 24 der Konvention Recht auf inklusive Bildung umzusetzen (Mißling & Ückert, 2014).
Der Artikel 24 ist die zentrale Vorschrift der UN-BRK und ist bereits als Menschenrecht und in der Kinderrechtskonvention von 1989 garantiert. Zudem erweitert der Artikel das allgemeine Menschenrecht auf Bildung jedoch zu einem Recht auf inklusive Bildung und richtet dabei insbesondere den Blick auf Menschen mit Behinderung. So müssen die Vertragsstaaten gemäß des Artikels 24 Abs. 1 Satz 2 UN-BRK ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen gewährleisten. Die zentrale Gewährleistung des Artikels ist der Anspruch auf einen diskriminierungsfreien Zugang zu einem hochwertigen inklusiven Unterricht. Um diesen Anspruch sicherzustellen, reicht es nicht aus, Kindern und Jugendlichen mit Behinderung den Zugang zum allgemeinen Bildungssystem bzw. zu allgemeinen Bildungseinrichtungen zu ermöglichen. Vielmehr muss das Schulwesen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die den besonderen Bedürfnissen aller Kinder und Jugendlichen Rechnung tragen und die Hochwertigkeit der Bildung, für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderung, sicherstellen. Der Artikel 24 Abs. 2 lit. c bis e der UN-BRK hat hierfür eine Reihe von Anforderungen formuliert, die von den Vertragsstaaten zu erfüllen sind (Steinmetz et al., 2021).
Die Umsetzung dieses Rechtes und seiner verbindlichen Inhalte machte nicht nur politische Maßnahmen notwendig, sondern erforderte auch rechtliche Anpassungen des Schulsystems und seines Rechtsrahmens. Durch das Inkrafttreten der UN-BRK hat das Thema der inklusiven Bildung auch in der Schulpolitik der einzelnen Bundesländer zunehmend an Bedeutung gewonnen und wichtige Impulse erhalten. In vielen politisch verbindlichen Leitinstrumenten der Landesregierungen (Koalitionsverträge, Aktionspläne) spielt inklusive Bildung als schulpolitisches Ziel inzwischen eine Rolle (Mißling & Ückert, 2014).