Der LRS-Erlass
Schüler*innen, die besondere Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens haben, erhalten besondere schulische Fördermaßnahmen. Diese sind für NRW im Erlass Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS) festgehalten.
Dem „alten“ Erlass von 1973 lag noch die Diskrepanzdefinition zu Grunde. Die negativ besetzen Bezeichnungen „Legasthenie“ und „Lese-Rechtschreib-Schwäche“, die mit diesem Konstrukt verknüpft sind, wurden im „neuen“ Erlass ersetzt durch den unvorbelasteten Begriff „Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten“.
Auch wenn der „neue“ Erlass schon über 20 Jahre gültig ist, werden die geltenden Vorschriften immer noch häufig falsch verstanden bzw. missinterpretiert.
Verständnisüberprüfung
In der nachfolgenden Verständnisüberprüfung werden wir testen, wie gut Sie die vorherigen Informationen verinnerlicht haben. Zur Beantwortung lesen Sie bitte den LRS-Erlass.
Bitte wählen Sie die korrekte Antwort aus den gegebenen Antwortmöglichkeiten aus. Über die Pfeile unten rechts können Sie zwischen den Fragen navigieren.