Landesschulpolitik in Nordrhein-Westfalen
“Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sollen in das allgemeine Bildungssystem einbezogen und das gemeinsame zielgleiche und zieldifferente Lernen von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Behinderung in der allgemeinen Schule ermöglicht werden.”
– IM NRW 2013, S. 1
In Nordrhein-Westfalen erfolgte im Jahr 2013 eine umfassendere Anpassung des gesetzlichen Schulrechts zur Umsetzung einer besseren inklusiven Schule. Das Erste Gesetz zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen (9. Schulrechtsänderungsgesetz) trat zum 01. August 2014 in Kraft. In diesem wurde inklusive Bildung und Erziehung von Lernenden mit und ohne Behinderung in allgemeinen Schulen im Schulgesetz als Regelfall verankert.
Die gemeinsame Beschulung steht in Nordrhein-Westfalen unter Ressourcenvorbehalt. Das bedeutet, dass die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischen Förderbedarf im allgemeinen Schulwesen von den personellen, sächlichen und räumlichen Voraussetzungen der allgemeinen Schule abhängig ist (Steinmetz et al., 2021).
Außerdem ist es wichtig zu beachten, dass in Nordrhein-Westfalen ein Modell etabliert wurde, das auf die Beteiligung aller Schulen bei der Umsetzung von Inklusion setzt. Dieses Modell sieht auch die Einrichtung von Schwerpunkt- und Profilschulen vor.
Besonders bemerkenswert ist, dass bis zum Jahr 2017 alle Schulen Kindern und Jugendlichen mit Förderbedarf offen standen. Erst mit dem Regierungswechsel gab es eine Veränderung im Umgang mit den Anforderungen der UN-BRK (Steinmetz et al., 2021).
“(6) Auf dem Weg zu einem inklusiven Schulangebot können Schulträger mit Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde allgemeine Schulen als Schwerpunktschulen bestimmen. Eine solche Schule umfasst über die Förderschwerpunkte Lernen, Sprache sowie Emotionale und soziale Entwicklung hinaus weitere Förderschwerpunkte, mindestens aber einen weiteren Förderschwerpunkt. Die Schwerpunktschule unterstützt andere Schulen im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 4.”
– § 20 Abs. 6 SchulG
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