Artikel 24: Bildung
Was bedeutet die UN-BRK für Bildung, Schulen und Unterricht?
Die UN-BRK hält Annahmen sowie Maßnahmen zur Etablierung eines inklusiven Bildungssystems in Artikel 24 fest. Ein inklusives Bildungssystem bietet Menschen mit Behinderung im Sinne der Chancengleichheit und ohne Diskriminierung
- das Recht auf Teilhabe und Gleichberechtigung,
- die Achtung ihrer Grundfreiheiten und Menschenrechte sowie
- die Förderung ihrer individuellen Persönlichkeit, Fähigkeiten, Kompetenzen und Kreativität.1
Für die Schule bedeutet das, dass Schüler*innen mit Behinderung ein Recht darauf haben, die allgemeine Schule besuchen zu können – ohne Ausnahme. Das Bildungssystem und die Schulen müssen sich den individuellen Bedürfnissen der Schüler*innen anpassen und nicht umgekehrt. Dazu braucht es Maßnahmen in Schule und Unterricht, die Chancengleichheit und Teilhabe ermöglichen, wie z.B. Barrierefreiheit oder die Bereitstellung von alternativen Kommunikationsmitteln für nicht-sprechende Schüler*innen.2
Literatur
1 Vgl. Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung (Hrsg.) (2017): Die UN-Behindertenrechtskonvention. Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. URL: https://www.behindertenbeauftragter.de/SharedDocs/Downloads/DE/AS/PublikationenErklaerungen/Broschuere_UNKonvention_KK.pdf?__blob=publicationFile&v=7 [28.04.2020]. S.21.
2 Vgl. ebd. S.22.