Nachteilsausgleich
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Um auch Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen, chronischen Erkrankungen oder einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gezielt in die Lage zu versetzen, an Prüfungen und Leistungsnachweisen teilnehmen zu können, gibt es spezielle Hilfen und Unterstützungsmaßnahmen, die sogenannten “Nachteilsausgleiche”. Diese stellen eine Art Kompensation der Nachteile durch die Beeinträchtigung dar und werden individuell auf das Bedürfnis des Einzelnen angepasst.
Nachteilsausgleiche können langfristig, z. B. bei Behinderungen und chronischen Krankheiten, aber auch kurzzeitig bei akuten Beeinträchtigungen (z. B. eine gebrochene Hand) genehmigt werden.
In § 6 Absatz 9 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) heißt es, dass bei Bedarf die Schulleitung zum Beispiel die Vorbereitungszeit und die Prüfungszeit der Beeinträchtigung angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen kann. Hier sind nicht nur Behinderungen maßgeblich, es können auch besonders schwere Beeinträchtigungen des Lesens und Rechtschreibens als Grund für einen Nachteilsausgleich zugelassen werden. Unberührt bleiben jedoch die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen.
“Auch Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen und/oder Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung erhalten zunächst eine ihren Bedarfen entsprechende individuelle Förderung. Erst bei weiteren Kriterien […] und wenn die Schülerinnen und Schüler aufgrund einer Behinderung oder des Bedarfes an sonderpädagogischer Unterstützung ihre Leistungen nicht begabungsgemäß erbringen können, erhalten sie einen darüber hinausgehenden Nachteilsausgleich.”1
Ein Nachteilsausgleich wird nicht automatisch bei einer bestimmten Diagnose vergeben, sondern bedarf einer eingehenden Beurteilung der individuellen Situation. Einhergebend mit den Bestimmungen der Kultusministerkonferenz2 sollen Nachteilsausgleiche nach Möglichkeit gegen Ende der Sekundarstufe I sukzessive abgebaut und Kompetenzen zur Bewältigung der persönlichen Situation aufgebaut werden.3, 4
Arten von Nachteilsausgleich
Man unterscheidet folgende Arten von Nachteilsausgleichen, welche sich in der Regel auf die Veränderung der äußeren Bedingungen der Prüfung beziehen:
zeitlich
technisch
räumlich
personell
Modifizierung der Aufgaben
Literatur
1 Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (2017): Arbeitshilfe: Gewährung von Nachteilsausgleichen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen, Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und/oder besonderen Auffälligkeiten in der Sekundarstufe I – Eine Orientierungshilfe für Schulleitungen. 1. Einleitung. https://www.schulministerium.nrw/sites/default/files/documents/2-Arbeitshilfe_Sek_I.pdf.
2 Vgl. Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (2007): Grundsätze zur Förderung von
Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 04.12.2003 i.d.F. vom 15.11.2007). https://www.kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen_beschluesse/2003/2003_12_04-Lese-Rechtschreibschwaeche.pdf.
3 Vgl. Gattermann-Kasper, M., Schütt, M.-L. (2021): Prüfungen diversitätsreflektierend gestalten:
Didaktische und organisatorische Überlegungen. Folien zum Workshop zur IBS-Fachtagung. Hamburg: Universität Hamburg. Abgerufen am 03. Mai 2024 von https://www.studierendenwerke.de/fileadmin/user_upload/Downloads/Studieren_mit_Behinderung/Veranstaltungsrueckblicke/UN-BRK_im_Hochschulbereich_umsetzen__Bausteine_fuer_ein_inklusives_Studium/divrefekt_pruefen_ibs_21-11-19_final.pdf.
4 Vgl. Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen, 2017.