Beim Verstehen (III von III)
Das sind bisher die Voraussetzungen, die bei der entscheidenden Person zum Verstehen der kommunikativen Mitteilungen notwendig sind. Es geht ja nach wie vor um einen interaktiven Entscheidungsprozess, in dem sich die Beteiligten als Sprecher und Hörer abwechseln. Deswegen kommt als notwendige Fähigkeit noch hinzu, dass die entscheidende Person nach der gestellten Entscheidungsfrage verstehen muss, dass es nun an ihr liegt, den kommunikativen Gesprächsschritt zu übernehmen und dass sie sich nun äußern kann bzw. sollte (Kom-So-1).
Die letzten drei Voraussetzungen aus dem Bereich Verstehen beziehen sich auf das Verstehen der angebotenen Optionen, also ein Begreifen, was das Angebotene eigentlich ist und welche Relevanz dies für einen selbst hat. Damit dies gelingt benötigt die entscheidende Person:
- Gespeichertes (Erfahrungs-)Wissen zu und mit den angebotenen Optionen (Kog-W-1).
- Gelingendes Erinnern des gespeicherten (Erfahrungs-)Wissens zu und mit den angebotenen Optionen (Langzeitgedächtnis) (Kog-G-8)
- Sich der eigenen möglichen Wirkung auf / mit diesen Optionen bewusst sein (Kog-B-3)
Noch ein Hinweis zum Schluss dieses Abschnitts: Ob eine entscheidende Person die Mitteilungen ihrer Kommunikationspartner*innen versteht, hängt natürlich nicht nur von ihren Voraussetzungen im Bereich Verstehen ab, sondern auch von denen im Bereich Wahrnehmen. Eine erfolgreiche Verständigung ist außerdem auch von den Voraussetzungen abhängig, die im Tätigkeitsbereich Mitteilen der Kommunikationspartner*innen beschrieben sind. Diese drei Bereiche sind also eng miteinander verknüpft.
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