Kernpunkte der UN-BRK
Klicken oder tippen Sie hier, um die Grundsätze der UN-BRK (Artikel 3) aufzurufen.
“a) die Achtung der dem Menschen innewohnenden Würde, seiner individuellen Autonomie, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, sowie seiner Unabhängigkeit;
b) die Nichtdiskriminierung;
c) die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft;
d) die Achtung vor der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen und die Akzeptanz dieser Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt und der Menschheit;
e) die Chancengleichheit;
f) die Zugänglichkeit;
g) die Gleichberechtigung von Mann und Frau;
h) die Achtung vor den sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern mit Behinderungen und die Achtung ihres Rechts auf Wahrung ihrer Identität.” 1
Im Kern beinhaltet die UN-BRK also grundlegende Annahmen und Verpflichtungen der Vertragsstaaten zur Konkretisierung und Umsetzung von Menschenrechten – speziell für Menschen mit Behinderung. Diese Annahmen und Verpflichtungen hält die Konvention in 50 Artikeln fest, die beispielsweise die Bereiche
- Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung,
- Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft,
- Bildung,
- Recht der freien Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen oder
- Arbeit und Beschäftigung
abdecken.1 Durch die Unterzeichnung verpflichten sich die Vertragsstaaten Maßnahmen umzusetzen, die diesen Annahmen und Forderungen gerecht werden, Menschenrechte von Menschen mit Behinderung zu fördern und einen Weg in eine inklusive Gesellschaft anzubahnen.
Den gesamten Text der UN-Behindertenrechtskovention finden Sie übrigens unter diesem Link.
Literatur
1 Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung (Hrsg.) (2017): Die UN-Behindertenrechtskonvention. Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. URL: https://www.behindertenbeauftragter.de/SharedDocs/Downloads/DE/AS/PublikationenErklaerungen/Broschuere_UNKonvention_KK.pdf?__blob=publicationFile&v=7 [23.04.2020]. S.9.
2 Vgl. ebd. S.11ff.