Landesschulpolitik in Sachsen
“Die Schule fördert die vorurteilsfreie Begegnung von Menschen mit und ohne Behinderungen. Inklusion ist ein Ziel der Schulentwicklung aller Schulen”
– § 1 Abs. 7 SächsSchulG
In Sachsen erfolgte erst im Jahr 2017 eine umfassende Anpassung des gesetzlichen Schulrechts zur Umsetzung einer besseren inklusiven Schule. Die Neufassung des Sächsischen Schulgesetzes trat zum 27. September 2018 in Kraft. Dieses erfüllt den Anforderungen des Art. 24 UN-BRK vollumfänglich, da der (vorbehaltlose) Rechtsanspruch auf schulische Inklusion im Schulgesetz verankert ist. Das Schulrecht Sachsens sieht vor, dass sich alle Schulen zu inklusiven Schule entwickeln sollen und somit (potenziell) als Förderorte für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf bereitstehen (Steinmetz et al., 2021).
Im Gegensatz zu einigen anderen Bundesländern wurden in Sachsen keine Schwerpunkt- oder Profilschulen eingerichtet.
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